Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Wetzlar des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. und hat seinen Sitz in Wetzlar. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern sowie weitere sportliche Aktivitäten zu fördern.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und sie achtet auf die Chancengleichheit der Geschlechter.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur-, Klima- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und des Kindeswohls.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Die DAV Sektion Wetzlar e.V. und seine Mitglieder sind Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. (lsb h), und soweit deren Satzung es vorsieht, in den nationalen Spitzenverbänden und seinen regionalen Untergliederungen (Landesverbände, Bezirke, Kreise) in den Sportarten, die vom Verein betrieben werden.
§ 3 Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a. bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen;
- gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen und Radtouren in Hoch- und Mittelgebirgen;
- Vorbereitungen zu bergsteigerischen, alpinsportlichen Unternehmungen, speziell im konditionellen Bereich;
- Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
- Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
- Erhalten und Betreiben von Hütten als Stützpunkte zur Ausübung des Bergsteigens, des Wanderns und der alpinen Sportarten sowie das Errichten und Erhalten von Wegen;
- Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und anderer deutscher Gebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
- Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
- Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen und Vereinsfesten.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
- Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
- Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, Vereinsfeste, u. ä.).
§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu diesen Pflichten gehören:
- den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
- die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechtzeitig zu bezahlen;
- Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV umgehend mitzuteilen;
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihre Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
- in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
- Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
- jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
- ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5 Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechtes zu.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7 Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des DAV beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
3. Während des laufenden Jahres bis zum 31.08. eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, danach wird der halbe Mitgliedsbeitrag für das Beitrittsjahr erhoben.
4. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift (und ggf. E-Mail-Adresse) und Bankverbindung umgehend der Sektion mitzuteilen. Kosten, die der Sektion durch Unterlassung dieser Meldung entstehen, trägt das Mitglied.
§ 8 Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie und können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie erhalten keinen Mitgliederausweis und sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende eines Jahres oder sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9 Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich, auch unter Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten, zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Austritt; b) durch Tod; c) durch Streichung; d) durch Ausschluss.
§ 11 Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung nicht bezahlt hat.
§ 12 Ausschluss
1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand).
2. Ausschließungsgründe sind:
- grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
- schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
- grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft;
- Missachtung von Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
§ 13 Abteilungen, Gruppen
1.Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann sie durch Beschluss auflösen.
2. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
3. Abweichend von der Regelung in Absatz 2 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
4. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen bzw. Gruppen nicht zu.
§ 14 Organe
Organe der Sektion sind:
a) der Vorstand; b) die Mitgliederversammlung; c) der Ehrenrat.
Vorstand
§ 15 Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden, dem/der Ersten Schatzmeister*in, dem/der Zweiten Schatzmeister*in, dem/der Schriftführer*in, dem/der Vertreter*in der Sektionsjugend (geschäftsführender Vorstand) und bis zu 15 Beisitzenden (erweiterter Vorstand). Die drei Vorsitzenden führen keine numerische Bezeichnung, sondern vertreten alle Geschäftsbereiche der Sektion, diese sind in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Bei Bedarf und mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes können die Vorsitzenden ihren Geschäftsbereich durch einen Zusatz kenntlich machen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang andauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes (z.B. Reisekosten), der Übungsleitungspauschale oder der Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben kann die Mitgliederversammlung eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Zusätzlich können Mitglieder des Vorstandes Tätigkeiten für den Verein außerhalb ihrer Vorstandarbeit ausüben. Die Vergütung für diese Arbeit richtet sich nach dem allgemeinen Stundenlohn bzw. der Ehrenamtspauschale.
§ 16 Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten (§ 26 BGB). Die drei Vorsitzenden und der/die Erste Schatzmeister*in haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 7.500,00 Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands erforderlich. In diesen Fällen muss einer der handelnden Vorstandsmitglieder einer/eine der Vorsitzenden sein.
§ 17 Aufgaben
1. Der geschäftsführende Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht ihre Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der geschäftsführende Vorstand kann Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von bis zu 30.000,00 Euro beschließen. Bei Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von bis zu 60.000,00 Euro ist zusätzlich ein Beschluss durch den erweiterten Vorstand notwendig.
3. Über die Besetzung von Stellen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann neue Stellen schaffen und diese befristet bis zu 12 Monate besetzen. Diese Stellen müssen von der Mitgliederversammlung bestätigt und ggf. entfristet werden.
§ 18 Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von einem oder einer der Vorsitzenden oder Schatzmeister*innen zu Sitzungen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Statt in einer Sitzung nach Abs. 1 kann ein Beschluss auch durch schriftliche oder elektronische Stimmenabgabe der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens drei seiner Mitglieder verlangen.
5. Die Sektion kann Mitarbeiter*innen gegen Vergütung anstellen. Der Vorstand übernimmt die Rolle des Arbeitgebers für die angestellten Mitarbeiter*innen und regelt alle Personalangelegenheiten.
6. Der Vorstand beschließt zur Regelung der Vereinsaktivitäten einen aktuellen Geschäftsverteilungsplan. Dieser darf nicht den Regelungen der Satzung entgegenstehen (Aufgabenverteilung Vorstand, Aufgaben erweiterter Vorstand und Fachgruppen, Einsatz themenspezifischer Gruppen oder Abteilungen).
Mitgliederversammlung
§ 19 Einberufung und Durchführung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch eingeladen werden müssen. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass stets eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt ist. Zugleich wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Webseite der Sektion bekanntgegeben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist bei der Einladung mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht auch dem Ehrenrat zu.
3. Der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitgliederversammlung elektronisch durchzuführen.
4. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Sektion oder die Sektionsmitglieder nicht zumutbar ist, ist ein Beschluss auch dann gültig, wenn auf Entscheidung des Vorstandes die Abstimmung im schriftlichen Verfahren dergestalt erfolgt, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin der Beschluss elektronisch oder schriftlich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
5. Bei einer Vorgehensweise nach Abs. 3 oder Abs. 4 sind insbesondere die Authentifizierung der elektronisch oder schriftlich Teilnehmenden und das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu gewährleisten.
§ 20 Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
- den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Finanzbericht entgegenzunehmen;
- den Vorstand zu entlasten;
- den Haushaltsplan zu genehmigen;
- den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
- Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer*innen zu wählen;
- die Satzung zu ändern;
- eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
- den Beschluss zu fassen, unbefristete Stellen zu schaffen;
- Einzelmaßnahmen mit einem Vermögenswert von über 60.000,00 Euro zu beschließen;
- die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV Hauptverbandes.
§ 21 Geschäftsordnung
Einer der Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter*in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer*innen, Auflösung
§ 22 Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die Übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine*n Vorsitzende*n.
3.Der Ehrenrat ist berufen, um:
- Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
- Ehrenverfahren und
- Ausschlussverfahren durchzuführen.
Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung des/der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit gilt § 18, Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig.
§ 23 Rechnungsprüfer*innen
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer*innen. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Rechnungsprüfer*rinnen werden. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
2. Sie haben die Kassengeschäfte der Sektion mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Prüfungsergebnis zu berichten.
3. Den Rechnungsprüfer*innen ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 24 Auflösung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen.
Sollte die oben angeführte Körperschaft im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 17.11.2022
Genehmigung durch den DAV gemäß §§ 7 Abs. 1 g), 13 Abs. 2 l) der DAV-Satzung.
Historie der Satzungsänderung
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 15.04.1955
Änderung in der Mitgliederversammlung vom 02.02.1973
Änderung in der Mitgliederversammlung vom 16.03.1990
Neufassung in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2004
Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 16.03.2010
Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2014
Änderungen in der Mitgliederversammlung vom 18.06.2015
Neufassung in der Mitgliederversammlung vom 17.11.2022